AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden von TTService nicht anerkannt, es sei denn, TTService stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn TTService in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen TTService und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden, die zum Inhalt der schriftlichen Vereinbarung in Widerspruch stehen, gelten nur dann, wenn TTService diese schriftlich bestätigt.
2. Angebot, Auftrag
2.1. Angebote von TTService erfolgen stets freibleibend.
2.2. Verträge mit TTService kommen grundsätzlich erst durch schriftliche Bestätigung von TTService zustande, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrages. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von TTService oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von TTService.
2.3. TTService behält sich technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Auftragsbestätigung vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
3. Preise
3.1. Die Preise sind in Euro oder einer anderen vereinbarten Währung ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.
3.2. Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Preise zugrunde gelegt, sofern hierüber nichts Abweichendes vereinbart ist.
3.3. Sofern der Besteller eine andere als die übliche Versandart wünscht, z.B. Eilsendung oder Expresszustellung, werden ihm die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.
3.4. Die genannten Preise gelten frei Bestimmungsort des Bestellers einschließlich normaler Verpackungs- und Versandkosten. Aufträge mit einem Netto-Rechnungs-Wert von unter € 200 werden grundsätzlich mit € 9,00 für Porto- und Verpackungskosten belastet. Dieser Zuschlag gilt nicht für Nachlieferungen aus einem höheren Gesamtauftrag.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen. Skontoabzug ist nicht zulässig, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart. Ist ein Skontoabzug mit dem jeweiligen Angebot/Vertrag oder in der jeweiligen Rechnung niedergelegt, so wird dieser nur insoweit gewährt, als im Zeitpunkt des Zahlungseingangs kein fälliger Saldo zu Gunsten von TTService bestehen bleibt. Bei Reparaturen und Ersatzteillieferungen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4.2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem TTService über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt angenommen. Sämtliche mit den Schecks und Wechseln zusammenhängende Kosten trägt der Besteller.
4.3. Im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs stehen dem Besteller Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TTService anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch in Höhe von 9% zu zahlen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Käufers werden nicht verzinst. TTService ist außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang – zurückzuhalten und ohne Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
4.5. Ungeachtet der in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen aufgeführten Rechte bleiben TTService die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges erhalten. Gegen TTService laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.
4.6. Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks durch den Besteller, werden sämtliche Forderungen von TTService sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist TTService berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Lieferung
5.1. Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, soweit sie von TTService ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die TTService nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
5.3. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluß auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von TTService liegen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung infolge unverschuldeten Ausbleibens der Selbstbelieferung, höherer Gewalt oder unverschuldeter Schwierigkeiten ganz oder teilweise unmöglich, hat TTService das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung.
5.4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer TTService gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt im übrigen unberührt.
5.5. Schadensersatzansprüche beschränken sich der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.
5.6. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, ist TTService berechtigt, die TTService dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5.7. Teillieferungen sind zulässig. Sofern die Teillieferungen selbständig nutzungsfähig sind, gelten sie für die Zahlungsfälligkeit als selbständige Lieferung.
6. Versand, Verpackung
6.1. Der Versand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, von einem durch TTService zu bestimmenden Ort. Die Versandart steht im Ermessen von TTService. Sonderwünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Besteller trägt dadurch entstehende Mehrkosten (s. 3.3.).
6.2. Die Ware wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht, trägt der Besteller die Mehrkosten.
6.3. Bei Kundendienstlieferungen (Ersatzteile, Reparatur-Geräte) werden Porto- und Verpackung gesondert berechnet.
6.4. Sollte für beschädigte Verpackungen Ersatz erforderlich werden, behält sich TTService vor, diese insoweit zu berechnen, als die Beschädigung nicht von TTService herbeigeführt wurde.
7. Gefahrtragung
Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, fob- oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager von TTService oder ein von TTService unterhaltenes Drittlager verläßt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller TTService gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von TTService (Vorbehaltsware). Die Forderungen von TTService gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von TTService hinzuweisen und TTService sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen.
Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist.
8.2. Etwaige Be- oder Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für TTService vor, ohne daß für TTService daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen TTService nicht gehörenden Waren steht TTService der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er TTService im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für TTService verwahren.
8.3. Bei Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils verkauften und unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren an TTService sicherheitshalber ab, bis alle Forderungen von TTService aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ausgeglichen sind.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiterveräußert oder vermietet, tritt der Besteller an TTService den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf
die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Für die Nebenrechte (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum, Wechsel u.ä.) gilt entsprechendes.
Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder und auf Rechnung von TTService die an TTService abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten des Bestellers können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage, widerrufen werden. Die vorgenannten Befugnisse, insbesondere die Einziehungsermächtigung des Bestellers, erlöschen ohne Widerruf, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen TTService gegenüber nicht nachkommt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn mangels Masse abgelehnt wird.
Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch TTService in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute) zu verfügen.
8.4. Für den Fall, daß der Besteller TTService gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Wechsel oder Schecks nicht einlöst oder für den Fall, daß Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Besteller TTService auf deren Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der an TTService abgetretenen Forderungen mit Namen, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen auszuhändigen.
Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen von TTService seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an TTService anzuzeigen. TTService ist es gestattet, diese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. TTService ist außerdem berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von TTService stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, TTService den Besitz an den Waren zu verschaffen und TTService oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
8.5. Auf Verlangen des Bestellers ist TTService verpflichtet, TTService zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die Ansprüche von TTService gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
8.6. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die nach jenem Recht zulässige Sicherheit, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes am nächsten kommt als vereinbart. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, ist der Besteller verpflichtet, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.
9. Reklamationen, Gewährleistung
Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber TTService anzuzeigen. Für Mängel haftet TTService nach folgender Maßgabe:
9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart - 12 Monate und beginnt mit der Übergabe an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen entfällt. Durch Nachbesserungen wird jedoch keine neue Gewährleistungsfrist außer im Hinblick auf neu eingebaute bzw. nachgebesserte Teile in Gang gesetzt.
9.2. Während der Gewährleistungsfrist wird TTService solche Teile kostenlos nach Wahl von TTService entweder ersetzen oder nachbessern, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung.
9.3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers hinsichtlich offener Zahlungen wegen eines Mangels besteht nur bei fristgemäß erhobener Mängelrüge. In einem solchen Fall hat die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels zu stehen.
9.4. Der Besteller hat TTService hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren. Verweigert er dies, ist TTService von der Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
9.5. Für den Fall, daß TTService eine angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vorzunehmen, oder diese verweigert, oder aber für den Fall, daß die Nachbesserung unmöglich ist, steht dem Besteller das Recht der Wandlung oder Minderung zu.
Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn der Mangel nach zweimaligen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen und nach einer Reparatur in der TTService-Service-Station nicht beseitigt werden konnte.
9.6. Bei unsachgemäßen Instandsetzungen oder Änderungen durch den Besteller oder einen Dritten wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
9.7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen TTService oder deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung zwingend vorgesehen ist.
9.9. Soweit das Erzeugnis von TTService mit von Drittfirmen stammendem Zubehör ausgestattet ist und für dieses Zubehör die Gewährleistungsbedingungen der Drittfirma dem Erzeugnis von TTService beigefügt sind, werden diese von TTService insoweit übernommen, als diese für TTService nicht ungünstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen; im übrigen gelten diese.
9.10. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich beigelegter Batterien sind ausgeschlossen. Diese dienen nur Vorführzwecken und Funktionsprüfungen.
10. Haftung
10.1. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich anders bestimmt, haftet TTService nur für solche Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von TTService, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde.
10.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch einfache Fahrlässigkeit, haftet TTService nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
11. Abtretung von Ansprüchen
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis sowie Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegen den Schädiger oder dessen Versicherer dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TTService an Dritte abgetreten werden.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Gewährleistung ist Hamburg.
13.Gerichtsstand
13.1. Für sämtliche Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- und Scheckprozeß – wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Das gilt auch für den Fall, daß der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.
13.2. TTService ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, statt dessen das für den Besteller zuständige Gericht anzurufen.
14. Gültigkeit der TTService Liefer- und Zahlungsbedingungen Anzuwendendes Recht
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
14.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die im Rahmen dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Die Wiener Kaufrechtskonvention (UN Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11. April 1980) findet keine Anwendung.
15. Nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr
15.1. Für den geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die nicht Kaufleute im Sinne der § 310 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 und 2 BGB sind, gelten die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Änderungen:
15.2. Die Ziff. 3.2. findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Preisberechnung die am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Preise zugrundegelegt werden, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird.
15.3. Der in Ziff. 4.1. genannte Kontokorrentvorbehalt findet keine Anwendung.
15.4. Die Ziff. 5.7. – Teillieferungen – findet keine Anwendung.
15.5. Die Ziff. 6.4. – Verpackungsbeschädigung – findet keine Anwendung.
15.6. Die Ziff. 8 – Eigentumsvorbehalt – gilt in folgender Fassung:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises das Eigentum von TTService. Die Forderungen von TTService gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Der Besteller tritt seine bei der Veräußerung gegen den Erwerber entstehenden Ansprüche in voller Höhe und mit allen Nebenrechten (Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum) bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderungen an TTService ab. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verbindung der von TTService gelieferten Ware mit anderen Gegenständen hergestellte neue Produkt. Bei der Verbindung mit fremden Gegenständen erwirbt TTService Miteigentum, das der Besteller für TTService verwahrt.
15.7. Die Ziff. 9.1. gilt in folgender Fassung: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Sache an den Verbraucher.
15.8. Ziff. 9.2. gilt in folgender Fassung: Während der Gewährleistungsfrist wird TTService die Sache kostenlos nach Wahl des Verbrauchers entweder ersetzen oder nachbessern.
15.9. Ziff. 9.4. Satz 2 findet keine Anwendung